Waffen
Übergangsfrist zum dritten Waffenrechtsänderungsgesetz endet am 1. September 2021
Durch die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie wurden mit dem "Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz" vom 17. Februar 2020 bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Der Meldepflicht unterliegen nicht Alt-Dekowaffen, welche vor dem 28. Juni 2018 deaktiviert wurden. Auch einzelne Teile dieser Waffen sind nicht meldepflichtig, solange sie Teil einer Alt-Dekowaffe bleiben. Diese Meldepflicht kommt erst dann zum Tragen, wenn die Waffe den Besitzer wechselt (z.B. Erbfall, Verkauf etc.). Besitzer von Neu-Dekowaffen (ab dem 28. Juni 2018), Salutwaffen (Umbauten von echten Schusswaffen zu Waffen, welche Kartuschen-Munition nutzen) können diese noch bis zum 1. September 2021 bei der Polizei abgeben oder den Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren lassen. Auch Pfeilabschussgeräte (Armbrüste sind ausgenommen) sind bis zum 1. September 2021 meldepflichtig.
Kreispolizeibehörde Gütersloh

Durch die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie wurden mit dem "Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz" vom 17. Februar 2020 bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Der Meldepflicht unterliegen nicht Alt-Dekowaffen, welche vor dem 28. Juni 2018 deaktiviert wurden. Auch einzelne Teile dieser Waffen sind nicht meldepflichtig, solange sie Teil einer Alt-Dekowaffe bleiben. Diese Meldepflicht kommt erst dann zum Tragen, wenn die Waffe den Besitzer wechselt (z.B. Erbfall, Verkauf etc.). Besitzer von Neu-Dekowaffen (ab dem 28. Juni 2018), Salutwaffen (Umbauten von echten Schusswaffen zu Waffen, welche Kartuschen-Munition nutzen) können diese noch bis zum 1. September 2021 bei der Polizei abgeben oder den Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren lassen. Auch Pfeilabschussgeräte (Armbrüste sind ausgenommen) sind bis zum 1. September 2021 meldepflichtig.

Besitzer von Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können auch diese noch bis zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde beantragen. Salutwaffen sind in der Regel erlaubnispflichtig und dürfen nur weiter besessen werden, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Dieses Bedürfnis wird insbesondere anerkannt, wenn die Salutwaffe/n für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt wird.

Verboten sind Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss, es sei denn sie wurden vor dem 13. Juni 2017 erworben. Für Magazine, die nach dem Stichtag erworben wurden, sowie für Teile von Schusswaffen (Gehäuse von Langwaffen, alle Teile des Verschlusses) kann bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragt werden.

Der Besitz von Schusswaffen die der Erlaubnispflicht unterliegen ist ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis weiterhin illegal und damit strafbewehrt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/08/waffenrecht.html

Waffenbesitzer aus dem Kreis Gütersloh können sich bei Fragen zu den Regelungen per E-Mail an die zuständige Waffenbehörde wenden: Waffenrecht.Guetersloh [at] polizei.nrw.de

 

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110