Gerade die Herbst- und Wintermonate mit Regen, Nebel und Schnee erschweren die Sicht. Dabei ist Sehen und Gesehen werden das A und O im Straßenverkehr. Auch für die Fahrradfahrer ist es wichtig, die Beleuchtung zu checken und auf eine gute Erkennbarkeit zu achten. Die neuen Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung machen es einfacher, das Rad sicher und vorschriftsmäßig für den Straßenverkehr auszurüsten.
Das Bundesverkehrsministerium hat im Sommer 2017 den § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Fahrradbeleuchtung komplett neu gefasst. Die Vorschriften sind zeitgemäßer und praxisnäher. Sie machen es Fahrradfahrern einfacher, ihr Rad sicher und vorschriftsmäßig für den Straßenverkehr auszurüsten.
Fahrradbeleuchtung jetzt auch mit Batterien
Die Fahrradbeleuchtung darf jetzt auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus bzw. wieder aufladbare Energiespeicher als Alternative zum Dynamo möglich. Aber nicht jede Beleuchtung darf am Fahrrad verwendet werden. Die benutzten Komponenten müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend.
Ein weiterer Punkt, der gerade sportlichen Fahrern zugutekommt, ist der Wegfall des zweiten roten Rückstrahlers. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter Rückstrahler (nicht dreieckig) der Kategorie „Z" verbaut sein. Dieser darf jetzt auch in der Schlussleuchte integriert sein.
Tagfahrlicht und Bremslicht sind erlaubt
Neu ist auch, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Aber die Scheinwerfer müssen so eingestellt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Auch ein ins Rücklicht integriertes Bremslicht ist nun erlaubt.
Beleuchtung darf auch zu Hause bleiben
Abnehmbare Leuchten wie Batterie- bzw. Akku-Beleuchtung müssen jetzt nicht mehr ständig mitgeführt werden. Sie müssen nur bei Dämmerung, Dunkelheit und wenn es die Sichtverhältnisse erfordern angebracht werden.
Richtig montierte „Speichen-Sticks“ sind erlaubt
Eine Neuerung gibt es zudem bei den „Speichen-Sticks". Wenn man diese am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein - dann sind sie erlaubt.
Zweiter Scheinwerfer
Jetzt dürfen auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen.
Blinker für Liegeräder
Außerdem dürfen Blinker am Fahrrad genutzt werden. Die Blinker sind an Liegerädern oder an Fahrrädern, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt. Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
Besondere Vorschriften für Fahrradanhänger
Für Fahrradanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten mit dem neuen § 67a StVZO besondere Vorschriften:
- Mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades müssen sichtbar sein. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.
- Anhänger ab 60 Zentimeter Breite müssen mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite und zwei roten Reflektoren ausgestattet sein.
- Anhänger mit mehr als einem Meter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte.
- Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht und weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt.