Im Stadtgebiet Hamm wird ab dem kommenden Wochenende (31. August/1. September) mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt erstmals eine Waffenverbotszone eingerichtet worden.
In dieser Zone ist es über die bestehenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus verboten, beispielsweise Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 Zentimetern (auch Taschenmesser), Reizstoffsprühgeräte, Baseballschläger/andere Knüppel oder jede Art von Schreckschusswaffen mit sich zu führen.
Den örtlichen Geltungsbereich können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Nördliche Begrenzung | Martin-Luther-Straße 1-14 |
Östliche Begrenzung | Südstraße 1-25 bis Einmündung Ostring |
Südliche Begrenzung | Nassauer Straße 1-17 |
Westliche Begrenzung | Sternstraße 2-10 |
Die Waffenverbotszone im dargestellten Bereich gilt nur innerhalb festgelegter und ausgeschilderter Zeiten - an Wochenenden und vor Wochenfeiertagen zwischen 18 und 6 Uhr.
Werden bei Kontrollen innerhalb dieser Zonen Verstöße festgestellt, drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.
Vor dem Betreten der Waffenverbotszone und innerhalb dieser Zone weist das oben abgebildete Schild auf das geltende Verbot und das Zusatzschild auf den Verbotszeitraum hin.
Die Einrichtung von Waffenverbotszonen trägt dazu bei, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen. Insbesondere an Orten und Plätzen, an denen es wiederholt zu Straftaten kommt und sich viele Menschen aufhalten, zielt die Maßnahme darauf ab, das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
"Wir treten täglich für die Sicherheit der Menschen und auch für ihre gefühlte Sicherheit in dieser Stadt ein", sagt Polizeipräsident Thomas Kubera.
Im ausgewählten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich kam es in der Vergangenheit aufgrund der starken Frequentierung an Wochenenden vermehrt zu körperlichen Auseinandersetzungen - auch unter Einsatz von gefährlichen Gegenständen und Waffen.
Die Waffenverbotszone ist neben der bereits bestehenden Videobeobachtung ein weiteres Instrument zur nachhaltigen polizeilichen Gefahrenabwehr, -bekämpfung und Strafverfolgung.
Nach Verordnung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen ist das Führen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in bestimmten Gebieten über die bereits geltenden Regelungen des Waffengesetzes hinaus verboten.
Die Einrichtung von Waffenverbotszonen trägt dazu bei, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen. Insbesondere an Orten und Plätzen, an denen es wiederholt zu Straftaten kommt und sich viele Menschen aufhalten, zielt die Maßnahme darauf ab, das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
- jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen
- Anscheinswaffen
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter
- Gegenstände, die die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen beseitigen oder herabsetzen können (z.B. Elektroimpulsgeräte und Reizstoffsprühgeräte mit Zulassungs- oder Prüfzeichen)
- Elektroschockgeräte
- Armbrüste
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Waffenverbotszonen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Führen von Waffen bleiben von dieser Regelung unberührt.
Das Verbot findet keine Anwendung auf die Polizeien, die Bundeswehr, die Zollverwaltung, den Kommunalen Ordnungsdienst, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die medizinischen Versorgungsdienste, die öffentlich beauftragten Sicherheitsdienste sowie die Mitarbeitenden von Geld- und Werttransporten.
Ausnahmen von dieser Verordnung ergeben sich für Personen, die ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 42 Absatz 6 nachweisen können:
- Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern zulässig.
- Anwohnerinnen und Anwohner mit Hauptwohnsitz im betreffenden Verbotsbereich sind von den Regelungen zu Waffenverbotszonen ausgenommen.
- Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich führen, sind ebenso von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
- Das gilt auch für Gewerbetreibende mit Sitz im Waffenverbotsgebiet und der Berechtigung zum Handel mit Waffen/gefährlichen Gegenständen.
- Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer führen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrags im Waffenverbotsgebiet benötigt werden.
- Bei Kauf von Waffen oder o. g. Gegenständen im Waffenverbotsgebiet hat der Käufer diese nicht zugriffsbereit zu transportieren (in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis).
- Erlaubnisfreie Messer dürfen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports geführt werden.
- In Pkw und Lkw mit geschlossenem Fahrgastraum dürfen bei Durchfahren der Waffenverbotszonen Waffen oder gefährliche Gegenstände transportiert werden.
- Für Fahrer von Kfz beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und bei Taxen gibt es Sonderregelungen.
Ein Verstoß gegen das Waffentrageverbot innerhalb der Waffenverbotszonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Die Beschlagnahme von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen kann mit dem Ziel der Einziehung erfolgen.
Des Weiteren werden strafrechtlich relevante und ordnungsrechtliche Verstöße gegen das Waffengesetz sowohl innerhalb als auch außerhalb von Waffenverbotszonen konsequent verfolgt.