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Informationen über Fahrverbot und Führerscheinabgabe
Wurde mit einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot (1, 2 oder 3 Monate) angeordnet, darf für den Zeitraum des Fahrverbotes kein Kraftfahrzeug geführt werden

Der Führerschein ist mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides sofort oder in bestimmten Fällen innerhalb von 4 Monaten der zuständigen Ordnungsbehörde zuzusenden.

Was bedeutet das für Sie als Betroffenen?

Der Führerschein muss für die Dauer des Fahrverbotes der zuständigen Bußgeld-behörde zugeleitet werden. Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Über die Abgabe Ihres Führerscheins erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, aus der u.a. das Datum des Fristablaufs und der Abholtermin hervorgehen.

In Nordrhein-Westfalen sind Bußgeldstellen angesiedelt bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Städten.
 

Zuständige Stellen für die Entgegennahme des Führerscheins

Sie können Ihren Führerschein persönlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde abgeben oder ihn per Post dorthin schicken. Die Adresse finden Sie auf dem Bußgeldbescheid.

Als besonderer Service im Kreis Gütersloh können Sie auch bei auswärtigen Bußgeldbescheiden Ihren Führerschein bei der Bußgeldstelle des Kreises Gütersloh zur Aufbewahrung persönlich abgeben, sofern die auswärtige Bußgeldstelle damit einverstanden ist; ansonsten erfolgt der kostenlose Versand dorthin. Bringen Sie dafür bitte neben Ihrem Führerschein auch den Bußgeldbescheid mit und legen ihn vor.

Darüber hinaus nehmen auch alle Polizeidienststellen im Kreis Gütersloh Führerscheine entgegen und stellen Ihnen eine schriftliche Bestätigung über die Abgabe aus. Interne und behördenübergreifende Postwege führen dabei unter Umständen zu zeitlichen Verzögerungen und einer verlängerten Abgabedauer, worüber die Polizei ausdrücklich informiert. 

 

Rechtsgrundlagen

  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Strafprozessordnung

 

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