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StVO Novelle: Geschwindigkeitsüberschreitungen
Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung tritt in Kraft
Nach der einstimmigen Zustimmung der BKatV-Novelle durch den Bundesrat am 8. Oktober 2021 tritt diese am 09.11.2021 in Kraft.

Die BKatV-Novelle soll die Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr verbessern. Änderungen der Buß- und Verwarngelder betreffen das Parken und Halten die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse, geänderte Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße sowie sonstige Regelverstöße. 

Parken und Halten
  • Ab sofort gilt ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe. Für diese Verstöße werden, wie für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen, Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
  • Werden durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen. Dies gilt auch, wenn eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
  • Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird mit einer Geldbuße von 55 Euro geahndet.
  • Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
  • Ab sofort werden die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse sowie das Nichtbilden einer Rettungsgasse verfolgt und geahndet. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Sonstige Regelverstöße
  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren sind Bußgelder von bis zu 100 Euro vorgesehen.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.

Die Geldbußen für Geschwindigkeitsüberschreitungen können Sie dieser Meldung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur entnehmen.

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