Der Geschäftsverteilungsplan der Kreispolizeibehörde Gütersloh

Paragraphen
Der Geschäftsverteilungsplan der Kreispolizeibehörde Gütersloh
Veröffentlichungspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sieht in § 12 eine Veröffentlichungspflicht der Geschäftsverteilungspläne der Kreispolizeibehörden vor.

Dieser Verpflichtung kommt die Kreispolizeibehörde Gütersloh hiermit auf diesem Wege nach.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der rechten Seite.

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110